Wie Versicherungen Ihre Schadenhöhe systematisch kürzen

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Immer öfter sehen sich Versicherte, die unschuldig in einen Unfall verwickelt sind, mit Kürzungen bei der Höhe des Schadensersatzes konfrontiert. Dabei versuchen die Versicherungen systematisch die Schadenhöhe zu kürzen. Wie sie vorgehen, und was Sie dagegen tun können, zeigen wir Ihnen in diesem Bericht.

Das große Knausern der Versicherungen

Es ist kein Geheimnis, dass die Beitragseinnahmen bei Versicherern seit Jahren rückläufig sind und die Versicherungsbranche jährlich mehrere Millionen Euro Verluste einfährt. Da ist es objektiv verständlich, dass die Branche versucht, wo immer möglich zu sparen. Weniger verständlich hingegen ist, dass Versicherer dies oft auf Kosten der Versicherten zu tun versuchen, insbesondere wenn diese unverschuldet in einen Unfall verwickelt sind.

Doch genau dies geschieht immer öfter und erleben immer mehr Menschen, die schuldlos in einen Unfall involviert. Die Versicherung knausert und findet jede Menge unterschiedlicher Gründe, warum die Schadenhöhe bei Schadensersatz gekürzt werden muss.

Wir gehen im Folgenden auf die meistverwendeten Begründungen ein und zeigen Ihnen auf, welche berechtigt sind bzw. wie Sie dagegen vorgehen können.

Das Spiel auf Zeit

Die Zermürbungsstrategie

Einer der häufigsten angewandten Methoden von Seiten der Versicherer ist das Spiel auf Zeit. Dabei wird der Abschluss des Schadensfalls und die Auszahlung des Schadensersatzes so lange wie möglich hinausgezögert. Mit fadenscheinigen Begründungen, wie der, dass noch Angaben fehlen, noch etwas nachkontrolliert werden muss usw. versuchen die Versicherungen so, die Geduld und die Nerven der Geschädigten auf die Probe zu stellen. Kurzum: Es handelt sich hierbei um eine klassische Zermürbungsstrategie. Während dieser ganzen Wartezeit, die sich durchaus auch auf bis zu ein dreiviertel Jahr bis Jahr kumulieren kann, warten die Geschädigten umsonst um irgendwelche Zahlungen oder gar Teilzahlungen bzw. Erstattungen und müssen die aufgrund des Unfalls anfallenden Kosten vorerst selbst tragen. Die kann beispielsweise die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sein, sei es über eine Autovermietung oder die Nutzung eines Ersatzwagens einer Werkstatt.

Auch anfallende Kosten oder ausfallende Einnahmen, weil zum Beispiel jemand aus der Familie des Geschädigten sich eine Zeitlang um die geschädigte Person kümmern muss aufgrund einer beim Unfall zugezogenen Verletzung, werden während der Wartezeit nicht von der Versicherung übernommen und müssen wiederum selbst getragen werden. Kein Wunder also, dass einige nach einer gewissen Zeit aufgeben und aus rein finanziellen Gründen eher bereit sind, sich mit einer niedrigeren Schadensersatzhöhe abzufinden und ihre Einwilligung aussprechen.

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf einen Rechtsanwalt

Doch dies ist nicht rechtens und wurde bereits in mehreren Urteilen zugunsten der Geschädigten entschieden. Wichtig ist in solchen Fällen, dass Sie sich professionelle Unterstützung durch einen Anwalt holen, der sich in diesem Bereich zudem auskennt. So mag es mit seiner Hilfe trotzdem länger als erhofft dauern, bis ein Urteil gefallen ist, doch in den allermeisten Fällen werden Sie als Sieger aus dem Rechtsstreit hervorgehen und all Ihre Kosten und Ausfälle zurückerstattet bekommen. Erfahrungsgemäß beschleunigt ein Schreiben oder ein Anruf eines Rechtsanwalts den Abschluss des Falls und damit die Auszahlung des Schadenersatzes. Die Experten des Kfz-Sachverständigenbüros im Vest können Ihnen dazu jederzeit erfahrene und vertrauenswürdige Rechtsanwälte empfehlen, mit denen sie seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei einem Kfz-Unfall immer die Polizei hinzuzuziehen – insbesondere, wenn man den Unfall nicht verschuldet hat. Auch wenn die Polizei selbst bei gegenseitigem Einverständnis auf das selbstständige Ausfüllen eines Unfallprotokolls verweist, bestehen Sie darauf, dass die Polizei den Unfallbericht aufnimmt. Dazu ist sie in jedem Fall verpflichtet. Der Vorteil liegt für Sie insbesondere darin, dass so gewährleistet ist, dass im Bericht alle Informationen enthalten sind, die notwendig sind. So vermeiden Sie, dass diesbezüglich ein Grund für Verzögerung vorliegt. Mehr dazu in unserem Artikel „Verkehrsunfall: Was tun und wie verhält man sich richtig?„.

Das Spiel mit der Erstattungsreduktion

Neben den polizeilich erfassten Unfallbericht lohnt es sich auch einen eigenen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eine Kfz-Gutachtens zu beauftragen. Insbesondere wenn Uneinigkeit herrscht oder im Laufe der Abklärungen aufkommt, ist es von Vorteil einen Profi an seiner Seite zu haben, der sich vollumfänglich für Sie einsetzt und Ihre Interessen vertritt. Denn sowohl die Gegenpartei als auch deren Versicherer und der von der Versicherung eingesetzte Kfz-Gutachter werden grundsätzlich ihre eigenen Interessen verfolgen, ganz unabhängig davon wer schuld am Unfall trägt oder nicht.

Oft geschieht es trotzdem, dass der Versicherer das erstellte Gutachten schlicht als Blaupause verwenden und trotz allem ihre geplanten Streichungen vornehmen. Dabei geschieht dies oft automatisiert, indem das Gutachten digital durchforstet wird und immer wieder die gleichen Positionen gekürzt werden – wobei diese Kürzungen einen erheblichen Teil der Schadenhöhe ausmachen können.

Mietwagen

Wenn nach einem Unfall Ihr Wagen in der Werkstatt ist, steht Ihnen als Geschädigter der unverschuldet in den Unfall involviert wurde, ein Ersatzfahrzeug bzw. ein Mietwagen zu.  Dabei gilt grundsätzlich eine sogenannte Pflicht Ihrerseits zum Preisvergleich, wobei diese in besonderen Situationen, wie einem Unfall spät abends oder fern von mehreren Anbietern entfällt. Um hier mögliche Kürzungen zu vermeiden, legen Sie Wert darauf, den Normaltarif des Verleihers zu bekommen. Denn oft wollen Versicherer nur diesen übernehmen, während Autoverleihe oft einen teureren Tarif für Unfallersatzfahrzeuge zu verrechnen versuchen. Grundsätzlich ist die Versicherung jedoch dazu verpflichtet auch den höheren Unfallersatztarif zu übernehmen.

Fiktive Abrechnung

Als Geschädigter haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern aufgrund des Kfz-Gutachtens abzurechnen. Im zweitgenannten Fall muss Ihnen der Versicherer alle im Gutachten aufgeführten Kosten ausbezahlen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die abgezogen werden darf.

Restwert

Wenn Ihr Auto nicht mehr reparatur-würdig ist, sind Sie berechtigt den Schrottwagen bei Ihrer Vertragswerkstatt oder irgendeinem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung zu geben, und zwar zu dem Preis, der im Gutachten des Kfz-Sachverständigen festgelegt wurde. Sie müssen also nicht mühselig nach dem Ankäufer mit den höchsten Preisen suchen.

Preis des Kfz-Gutachters

Auch bei der Wahl des Kfz-Sachverständigen müssen Sie nicht nach dem Günstigsten suchen und entsprechende Vergleiche anstellen. Der Versicherer muss die Kosten für Ihren Gutachter grundsätzlich übernehmen und hat grundsätzlich auch kein Recht auf eine Nachbesichtigung. Als Ausnahme gilt die Übernahme der Kosten für einen offensichtlich überteuerten Sachverständigen.

Werkstattkosten

Versicherer verlangen oft von den Geschädigten, ihren Wagen in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Doch Sie haben als Geschädigter in bestimmten Fällen das Recht, Ihren Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Fahrzeug-Checkheft gepflegt ist und macht insofern Sinn, weil oft die Herstellergarantie daran gebunden ist. 

Kosten für Ersatzteile

Hier kommen Ihnen die Werkstätten als auch die Versicherer in die Quere. Denn während viele Werkstätten bei den Ersatzteilen rund 10 Prozent auf die Herstellerpreise schlagen, weigern sich Versicherer oft, eben diese Aufschläge zu begleichen. Doch am Ende des Tages sind sie verpflichtet diese Aufschläge ebenfalls zu begleichen.

Nutzungsausfall

Wenn Sie sich entscheiden sollten, keinen Mietwagen zu beanspruchen, können Sie sich den entsprechenden Nutzungsausfall trotzdem auszahlen lassen. Sollte es sich zudem um einen Totalschaden handeln, können Sie sich die Wiederbeschaffungsdauer von 10 bis 14 Tage auszahlen lassen, je nachdem welche Dauer das Gutachten festgelegt hat. Der Nutzungsausfall muss sogar beglichen werden, wenn Sie sich entscheiden fiktiv abzurechnen, wobei Sie dann nachweisen müssen, dass Sie das Fahrzeug haben reparieren lassen.

Abzug der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird von Versicherern insbesondere bei älteren Fahrzeugen gerne von den im Gutachten festgelegten Gesamtbetrag abgezogen, wobei Gutachten 19 Prozent Mehrwertsteuer enthalten. Da jedoch ältere Gebrauchtwagen kaum mehr zu finden sind und im Privatmarkt keine Mehrwertsteuer berechnet wird, darf auch bei älteren Fahrzeugen kein Unterschied zwischen Bruttopreisen und Nettopreisen gemacht werden.

Einsparungen bei Kleinigkeiten

Zu guter Letzt versuchen Versicherer ebenfalls oft an kleinen Positionen zu sparen. Dies können Positionen wie die der Innenreinigung oder der Waschanlage sein. Doch auch diese müssen von den Versicherern übernommen und beglichen werden.

Kürzung bei der Beilackierung

Viele Versicherer nehmen auch Kürzungen bei der Beilackierung vor bzw. weigern sich, insbesondere im Fall einer fiktiven Abrechnung, diese Kosten zu übernehmen. Dabei sind sie jedoch nicht im Recht. Sie als Unfallgeschädigter haben Anspruch auf die Erstattung aller Kosten, die Ihnen aufgrund des Unfalls entstanden sind, auch die Kosten für die Beilackierung und auch wenn Sie sich dazu entscheiden, fiktiv abzurechnen.

Uneinigkeit bei den Stundenverrechnungssätzen

Ein immer wiederkehrendes Thema, auch bei fiktiver Abrechnung, ist die Höhe der Stundenverrechnungssätze. Denn diese können stark variieren, je nachdem ob die Stundenverrechnungssätze von Freien Werkstätten oder von Marken-Werkstätten angewendet werden. Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter das Recht, auf eine Marken-Werkstatt zurückzugreifen und der Versicherer ist verpflichtet, diese Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Wenn der Versicherer Ihnen entsprechende freie Werkstätte zur Auswahl gibt, die erwiesenermaßen ebenso kompetent sind, um Ihren Schaden zu reparieren, können auch deren Ansätze geltend gemacht werden. Dabei liegt jedoch der Such- und Vergleichsaufwand beim Versicherer und nicht bei Ihnen. Daher empfehlen wir Ihnen Kürzungen bei den Stundenverrechnungssätzen nicht ohne genaue Überprüfung zu akzeptieren.

Kürzung der merkantilen Wertminderung

Als Geschädigter haben Sie Anrecht auf den von einem anerkannten Gutachter festgelegten Minderwert Ihres Fahrzeuges. Oft wird dieser jedoch von Versicherern gekürzt, wobei die Kürzungen computerbasiert berechnet werden. Jedoch sind in punkto merkantiler Wertminderung die im Einzelfall geltenden Werte ausschlaggebend, wie beispielsweise das Fabrikat, der Fahrzeugtyp, die Laufleistung, das Käuferverhalten sowie die Erstzulassung und die wertminderungsrelevanten Instandsetzungsarbeiten.

Setzen Sie sich für Ihr Recht ein & holen Sie sich Unterstützung

Wie aufgezeigt gibt es so einige Punkte und Positionen, an denen Versicherer Einsparungen zu erzielen versuchen. Dabei gilt für die meisten dieser Positionen, dass eine Streichung oder Kürzung von Seiten der Versicherer nicht legal und erlaubt ist. Doch in den meisten Fällen sind die Geschädigten nicht genau über ihre Rechte informiert und lassen sich insbesondere aufgrund der zähen und langwierigen Verhandlungen entmutigen und zermürben.

Holen Sie sich deshalb auf jeden Fall einen professionellen, erfahrenen und vertrauenswürdigen Kfz-Gutachter zur Seite. Dieser erstellt ein fachgerechtes Gutachten und holt das Bestmögliche für Sie heraus. Falls notwendig kann Ihnen ein Kfz-Gutachter auch einen spezialisierten Anwalt vermitteln.

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